Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Unseren Verkaufs- und Werklieferungsgeschäften liegen folgende Bedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst dann, wenn bei einem Abschluss nicht nochmals auf diese Bedingungen hingewiesen wird. Im Folgenden wird die Bezeichnung „Käufer” einheitlich für Käufer und Besteller verwendet.

I. Allgemeines

Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftl. Annahme, die jeweils nur für den betreffenden Einzelfall erfolgt. Die Annahme unserer Leistung gilt als Anerkennung unserer Bedingung auch dann, wenn der Käufer unsere Lieferung mit abweichenden Bedingungen bestätigt hat. Die Bestimmungen für Kaufleute gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

II. Auskünfte, Beratungen, Eigenschaften der Produkte

  1. Auskünfte und Beratung sowie sonstige Leistungen durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung und nur auf Grundlage der durch den Kunden geäußerten Verwendungsabsichten.
  2. Unsere Produktbeschreibungen und -angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 434 BGB dar, es sei denn, dass wir dies dem Käufer zuvor ausdrücklich schriftlich bestätigt haben oder eine Eigenschaft in einem schriftlichen Kaufvertrag mit dem Kunden aufgeführt ist.
  3. Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir eine Eigenschaft oder Leistung schriftlich als „garantiert“ bezeichnet haben.
  4. Eine Haftung für die Verwendbarkeit/Eignung unserer Produkte zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir nur, wenn wir dies schriftlich vereinbart haben.

III. Angebote

  1. Unsere Angebote, Angebotsprospekte (Preislisten, Internetangebote etc.) sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich die Aufforderung an den Kunden dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt – unter Geltung der nachfolgenden Bedingungen – erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Gleiches gilt für Ergänzungen oder Nebenabreden.
    Bei sofortiger Lieferung bzw. Leistungserbringung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung oder einen Lieferschein ersetzt werden.
  2. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Insbesondere Materialmengen können oft nur annähernd ermittelt werden. Geringfügige Maßabweichungen +/-5%, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Entscheidend für die Abrechnung sind die gelieferten Mengen zu den angebotenen Einheitspreisen.
  3. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Kaufangebot ab, welches wir durch schriftliche Bestätigung oder durch die Übersendung des bestellten Artikels annehmen.
  4. Für den Inhalt und die Ausführungen des Vertrages sind die in einem beiderseitig unterschriebenen Vertragsdokument oder in einer Auftragsbestätigung von uns spezifizierten Leistungen maßgebend.

IV. Muster

Muster und Proben können nur allgemein die Farbe und Struktur der Steine zeigen, da es in der Natur der Sache liegt, dass Natursteinprodukte jeweils Abweichungen aufweisen. Sie gelten daher nur als annähernde Anschauungsstücke (Durchschnittsmuster) für die Qualität, Abmessung und Farbe, der später zu liefernden Steine. Bei keramischem Material können, aufgrund seiner Eigenart, Glasurrisse und Farbabweichungen auftreten. Bei Bestellung von Fliesen zweiter Wahl (Mindersortierung) können neben Farbabweichungen u. a. auch Fehlstellen an den Kanten oder an der Oberflächenbeschaffenheit vorhanden sein. Alle diese Erscheinungen beeinträchtigen nicht die Güte des Belages und begründen keine Mängelrüge Fliesen zweiter Wahl.

V. Materialbeschaffenheit und Umfang der Lieferung

Das zu verwendende Gestein wird in Korn, Struktur und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeiten in Körnung, Abweichungen in Farbe und Gefüge sowie naturbedingten Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine Werkstofffehler, sondern stellen handelsübliche Naturgebilde dar und können daher nicht zu Beanstandungen berechtigen. Fachgerecht behobene Mängel in dem Stein kann der Auftraggeber nicht als Fehler bezeichnen. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist der Vertrag maßgebend.

VI. Lieferung

  1. Lieferungen erfolgen nach den Spezifikationen in der bei Vertragsabschluss aktuellen Version. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Produkte und für die mit ihnen vom Kunden beabsichtigten Ergebnisse sowie für das Zusammenwirken einzelner Komponenten allein bei dem Kunden.
  2. Vom Kunden gewünschte Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Alle Vereinbarungen über die Lieferzeit stehen im Übrigen unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen Selbstbelieferung, sofern wir nicht die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten zu vertreten haben.
  3. Liefertermine verstehen sich ab Werk. Wir sind nicht verpflichtet die Waren zu transportieren.
  4. Teillieferungen sind möglich.
  5. Die Gefahr geht auf den Kunden über bei Abholung oder in Versandbringung.
  6. Wünscht der Kunde einen Transport, erfolgt dieser ausschließlich auf eigene Gefahr. Für die Beförderung werden Transportkosten laut Angebot berechnet.
  7. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
  8. Wir behalten uns die Möglichkeit von Teillieferungen vor, es sei denn, die Teillieferung ist für den Kunden offensichtlich nicht von Interesse.
  9. Der Käufer kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt/abgenommen hat. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinem gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

VII. Liefer- und Leistungszeitangaben

  1. Unsere Liefer- und Leistungszeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen Liefer- und Auftragslage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche und verbindliche Zusage für bestimmte Leistungszeiten gemacht wird.
  2. Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse gehindert werden, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern, auch Wagen- oder Behältermangel. Schwierigkeiten bei den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des notwendigen Rohmaterials befreien uns für die Dauer der Hinderung von unserer Leistungspflicht. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
  3. Durch nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit ebenfalls in angemessenem Umfang.
  4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Bei Verzug des Kunden wird die Liefer- und Leistungszeit unterbrochen.
  5. Verzugsstrafen oder sonstige Schadensersatzansprüche, wegen verspäteter Lieferung werden grundsätzlich ablehnen.

VIII. Preise

  1. Die Preise gelten, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ab Lager Hartha auf Abholfahrzeuge verladen ausschließlich Verpackung und Versand.
  2. Ist der Käufer Verbraucher verstehen sich alle Preisangaben brutto inklusive der gesetzlichen Mehrsteuer.
  3. Ist der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person verstehen sich alle Preisangaben Netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Die Preisfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der empfangenen und vollständigen Kalkulationsunterlagen. Werden spätere Änderungen der Angebote erwünscht oder notwendig oder ändern sich Maß, Anzahl oder Gewicht, so bleiben wir zu einer entsprechenden Änderung des Preises berechtigt. Es sind stets Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben ist. Da die Preise auf den heutigen Gestehungskosten beruhen, bleibt bei etwaigen Erhöhungen dieser Gestehungskosten z.B. infolge von Lohn- oder Materialpreiserhöhungen eine Nach- bzw. Neuberechnung des Angebotspreises zum Tagespreis vorbehalten.

IX. Zahlungen

  1. Unsere Forderungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
  2. Im Auftragsfall wird unsererseits eine Forderungsausfallversicherung abgeschlossen. Sollte uns kein Versicherungsschutz in entsprechendem Umfang erteilt werden, sind Ihrerseits entsprechende Bürgschaften oder Vorauszahlungen zu leisen.
  3. Vom Zeitpunkt des Zahlungsverzuges an können wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen gegenüber Unternehmern in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz sowie Mahnkosten von 5,00 EUR pro Mahnung berechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren Schadens bleiben hiervon unberührt.
  4. Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort zur Zahlung fällig. Weiterhin sind wir berechtigt, für alle unsere Forderungen Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
  5. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Sie erfolgt stets nur zahlungshalber. Sollten auf Grund besonderer Vereinbarungen Wechsel entgegengenommen werden, so sind die Diskont- und Bankkosten vom Käufer zu tragen.
  6. Die Laufzeit der Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlösung als Erfüllung. Für Wechsel auf Nebenplätzen und Ausland übernehmen wir keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protestaufnahme. Eine Aufrechnung ist unzulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  7. Bestehen mehrere Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber und reicht das vom Käufer Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so sind wir berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung in der Reihenfolge ihres Alters zu verrechnen. Eine Bestimmung des Kunden gemäß § 366 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben alle gelieferten Waren und Warenteile in unserem Eigentum.
  2. Ist der Kunde ein Unternehmer oder eine juristische Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen, für Forderungen unseres Unternehmens gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit der Bestellung stehenden Forderungen.
  3. Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln, solange sie in unserem Vorbehaltseigentum steht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt und ermächtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden wieder zurückzunehmen. Soweit die Vorbehaltsware nicht mehr im Besitz des Kunden ist, tritt der Kunde schon jetzt seine Herausgabeansprüche gegen Dritte an uns ab. In dieser Zurücknahme oder dem Rücknahmeverlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich von uns so erklärt wird oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes besagen.
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Verbindung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Dies gilt jedoch nur, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber fristgerecht nachkommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden untersagt.
  5. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung werden wir Eigentümer bzw. Miteigentümer der neuen Sache.
  6. Veräußert der Kunde die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware, tritt er bereits im Voraus sämtliche Ansprüche und Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen zur Sicherung an uns ab. Wird die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren – auch zu einem Gesamtpreis – abgegeben, so erstreckt sich die Abtretung an uns auf den Teil der Forderung, der dem Verhältnis des Wertes des (Mit-)Eigentums von uns entspricht. Wir nehmen diese Abtretung an.
  7. Eine Weiterveräußerung der Waren oder Warenteile an einen Dritten vor vollständiger Bezahlung ist nicht zulässig, wenn der Dritte die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung des Kunden ausgeschlossen hat.
  8. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir werden von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Pflichten ordnungs- und fristgemäß nachkommt und nicht in Insolvenz fällt oder zahlungsunfähig wird. Der Kunde hat die eingezogenen Beträge bis zum Ausgleich der gesicherten Forderungen gesondert für uns zu halten.
  9. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abtretung Dritten bekanntzugeben und uns alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zukommen zu lassen. Wir sind berechtigt, die Abtretung gegenüber Dritten offenzulegen.
  10. Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte, insbesondere bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware, hat der Kunde den Dritten auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren. Kosten und Schäden durch die Verletzung dieser Pflicht trägt der Kunde.
  11. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, geben wir die uns zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Kunden – falls der Kunde kein Wahl trifft, nach eigener Wahl in Teilen frei.

XI. Gewährleistung

  1. Ist der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Waren unverzüglich nach Abholung/Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig gemäß § 377 HGB zu untersuchen. Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige (auch per Telefax oder E-Mail).
  3. Die Prüfung der Ware hat immer vor Verlegung / Verarbeitung stattzufinden. Beanstandungen bereits verlegter / verarbeiteter Materialien erkennen wir nicht an.
  4. Der Käufer hat Anspruch auf Nacherfüllung, wobei wir uns das Recht vorbehalten, den Mangel zu beseitigen oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Hierfür wird uns für jeden Mangel eine angemessene Nachfrist gesetzt.
  5. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften müssen von uns ausdrücklich und schriftlich als „Zusicherung“ gekennzeichnet sein.
  6. Beanstandete Ware darf nur nach vorheriger Abstimmung mit uns zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt wird.
  7. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Kunden oder von dritter Seite verändert oder unsachgemäß bedient oder behandelt wurde.

XII. Haftung

  1. Für Schäden aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffend oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Schaden ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  2. Für den Fall einer von uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung haften wir auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bei einfacher Fahrlässigkeit gilt die Haftungsbegrenzung in Abs. 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für den Ersatz des Verzugsschadens.
  3. Ist der Schaden von einem Dritten versursacht, dessen wir uns als Erfüllungsgehilfen bedienen, so ist der Kunde verpflichtet, seine Schadensersatzansprüche zunächst gegenüber dem Dritten – notfalls gerichtlich – geltend zu machen, bevor er uns in Anspruch nehmen kann.
  4. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

XIII. Aufrechnung / Zurückbehaltung

Ein Recht des Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung besteht nicht, es sei denn, die Forderung ist unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

XIV. Urheberrecht

Unabhängig von einem etwaigen gesetzlichen Urheberrechtsschutz dürfen unsere Entwürfe und die in Katalogen dargestellten Denkmalsformen weder nachgebildet noch Dritten zur Nachbildung zugänglich gemacht werden. Auch Nachahmungen mit nur geringfügigen Änderungen der Form- und Maßverhältnisse sind nicht gestattet. Der Käufer haftet für alle Schäden, die durch die Außerachtlassung dieser Bestimmung entstehen. Bei Auftragsausführung nach Zeichnung des Käufers hat uns dieser von etwa entstehenden Ansprüchen wegen Verletzung eines Urheberrechtes, insbesondere Verletzung eines Geschmacksmusters, freizustehen.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den vertraglichen Verbindungen ist unser Firmensitz. Bei mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird das für den Ort unseres Firmensitzes örtlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.

XVI. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, diese Bedingung durch eine rechtswirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglich vorgesehenen Klausel in den Grenzen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Geschäftsbedingungen soweit wie möglich entspricht. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht.

 

Stand: Mai 2019

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